Steuern sind an den Staat zu zahlende Abgaben ohne Gegenleistung. Für ausgewählte, staatlich gewünschte Investitionen wie z.B. Immobilien unter Denkmalschutz oder in Sanierungsgebieten, aber auch bestimmte Altersvorsorgeformen gewährt der Staat Steuerstundungen. Das heißt: Wenn Sie Geld in eine solche steuerlich begünstigte Anlage investieren, verzichtet der Staat (vorübergehend) auf einen Teil der ihm zustehenden Steuern. Über diese Steuerbegünstigung hinaus bietet Ihnen Ihre Beteiligung die zusätzliche Chance, dass Sie Ihr privates Vermögen vermehren.
Wenn diese Anlageformen bzw. Beteiligungen vom Initiator nicht individuell für einzelne Anleger, sondern modellhaft für Anlegergruppen gestaltet werden, so handelt es sich um "Steuerstundungsmodelle".
Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes wurden seit November 2005 die Bedingungen, unter denen solche Steuerstundungsmodelle genutzt werden können, stark eingeschränkt:
"§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
(1) Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. § 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt."
Einkommensteuergesetz (EStG) § 15b
Steuerstundungsmodelle bieten Ihnen in 2 Fällen Vorteile:
Sie sollten vor allem auf die Gewinnchance achten - der Steuervorteil kann nur das Sahnehäubchen sein. Denn die steuerlichen Verluste können Sie ja nur mit Gewinnen in derselben Einkunftsart verrechnen. Ohne Gewinne bleiben Sie auf den Verlusten sitzen.
Stefan Loipfinger: "Die vermeintlich attraktivsten Steuervorteile nützen aber am Ende nichts, wenn das wirtschaftliche Konzept dahinter nicht funktioniert."
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www.gesetze-ganz-einfach.de/estg/estg15b.htm; letzte Aktualisierung: 16.06.2010