Das sind die Geldzahlungen wie Lohn, Gehalt und andere, die bei einem Arbeitsverhältnis ("nichtselbständige Arbeit") typischerweise gezahlt werden.
Im Einkommensteuergetz ist festgelegt, wie diese und andere Einkünfte von "natürlichen Personen" steuerlich zu behandeln sind. Es gibt für alle Einkünfte bestimmte gleiche steuerliche Behandlungen - jedoch auch unterschiedliche. Gerade aus den Unterschieden ergeben sich legale Möglichkeiten, Steuern zu optimieren, für den Steuerpflichtigen besonders günstig zu gestalten.
Im Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 werden die "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit", also die typischen sogenannten "Arbeitnehmereinkünfte" näher beschrieben.
"Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 Abs. 1
- Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
- Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen;
- laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung."
Oft werden in Arbeitsverträgen nur Bruttoeinkünfte vereinbart. Dafür werden in der Regel Tarife oder Ortsüblichkeit zugrunde gelegt. Viele Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber verschenken so zahlreiche Möglichkeiten für eine "Feinabstimmung" gegenseitiger Interessen. Wer die zusätzlichen Möglichkeiten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kennt, kann viele differenzierte Leistungsanreize nutzen. Die Vielzahl an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bietet auch Chancen für alle, die über Entlassungsabfindungen verhandeln. Denn diese werden oft auch vereinfacht nur auf eine pauschale Abfindungssumme reduziert, ohne die zusätzlichen Chancen für unterschiedliche Wirkungen z. B. auf Arbeitslosengeld, Rente oder Steuern auszuschöpfen.
Beachten Sie: Es gibt
"... denn wer arbeitet, hat ein Recht auf seinen Lohn." (Bibel, Lukas 10.7)
"Guter Lohn macht hurtige Hände." (Deutsches Sprichwort)
Friedrich Engels: "Die Löhne werden in jedem Fall durch Feilschen festgesetzt, und beim Feilschen hat der, welcher am längsten und wirksamsten Widerstand leistet, die größte Aussicht, mehr zu erhalten, als ihm zusteht." (Friedrich Engels, Das Lohnsystem; in: MEW, Bd. 19, S. 252)
Was ist ein Katzenmensch? - Er schleicht zur Arbeit, legt die Pfoten auf den Tisch und wartet auf die Mäuse. (Quelle unbekannt)
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 2
- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) § 2
Verantwortlich im Sinne des § 5 des Telemediengesetzes (TMG): Dr. Thomas Schulze, Neustädter Straße 1, 06467 Hoym,
Fon: 0171 7375058, Fax 0391 5639154, E-Mail: kontakt@dr-schulze-it.de
Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität! Keine Steuer- und Rechtsberatung! Jegliche Haftung, insbesondere für eventuelle Schäden oder Folgen, die durch die Nutzung des angebotenen Wissensstoffes entstehen, sind ausgeschlossen.
www.gesetze-ganz-einfach.de/estg/estg19_1.htm; letzte Aktualisierung: 16.06.2010