Das ist ein "besonderer Steuersatz". Mit diesem besonderen Steuersatz, dem "Progressionsvorbehalt", sind abweichend vom normalen Steuersatz die Einkünfte zu versteuern, wenn z.B. Lohnersatzleistungen oder ausländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, bezogen werden.
"(1) Hat ein ... Steuerpflichtiger ...
Einkommensteuergesetz (EStG) § 32b
1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe ...
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen ...
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz ...
j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben ...
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden."
Alle, die irgendeine der im EStG § 32b genannten Lohnersatzleistungen beziehen, können davon ausgehen, dass diese Leistungen weitgehend steuerfrei sind.
Alle, die ausländische Auskünfte aus einem Staat erhalten, mit dem ein sogenanntes "Doppelbesteuerungsabkommen" existiert, unterliegen aufgrund des Progressionsvorbehalts ebenfalls dem EStG § 32b.
Wie groß der Steuervorteil durch Progressionsvorbehalt ist, sei mit folgendem Beispiel verdeutlicht:
| steuerpflichtiges Einkommen | 40.000 EUR | 30.000 EUR |
| Einkommensteuer lt. Tarif 2010 (Ledige) | 9.007 EUR | 5.625 EUR |
| zuzüglich Einkünfte gem. EStG § 32b | 0 EUR | 10.000 EUR |
| Gesamteinkommen | 40.000 EUR | 40.000 EUR |
| Einkommensteuer lt. Tarif 2010 (Ledige) ohne/mit Progressionsvorbehalt | 9.007 EUR | 6.750 EUR | Steuersatz | 22,5 % | 22,5 % |
| Steuerersparnis | 2.257 EUR |
Sie sollten immer überprüfen, ob in Ihrem Steuerbescheid richtig berücksichtigt wurde, welche Leistungen gänzlich steuerfrei sind und welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Denn es gibt Lohnersatzleistungen wie z.B. Überbrückungsgeld für Existenzgründer, die sind steuerfrei und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Für die Leistungen gemäß EStG § 32b gilt jedoch der Progressionsvorbehalt.
Progressionsvorbehalt gem. Einkommensteuergesetz (EStG) § 32b
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www.gesetze-ganz-einfach.de/estg/estg32b.htm; letzte Aktualisierung: 16.06.2010