Nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber stellt sich im Zusammenhang mit einer Kündigung häufig die Frage: wenn schon Abfindung, wie hoch kann/muss sie dann sein?
Der häufig in diesem Zusammenhang angeführte § 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) liefert dafür nur eine Orientierung:
"§ 10 Höhe der Abfindung
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 10
- Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
- Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
- Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht."
Zunächst haben Sie eine Orientierung für Ihre Abfindungsverhandlungen, oder zumindest für die Bewertung eines Abfindungsangebotes. Außerdem können Sie kalkulieren, wieviel finanziellen Schutz oder finanzielle Unabhängigkeit Ihnen die Abfindung bringt. (Mehr dazu finden Sie unter "Jetzt mit der Abfindung zu finanzieller Unabhängigkeit!")
Dann lohnt es sich möglicherweise für Sie, die Verhandlungspunkte für und gegen eine höhere Abfindung aufzuschreiben und zu begründen, damit Sie sicherer in Verhandlungen eintreten können oder zumindest jemanden mit Ihrer Interessenvertretung betrauen können, z.B. einen spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Zum einen ganz sicher, dass die Höhe der Abfindung eine "Orientierung" für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Gerichte darstellt - keine absolute Festlegung. Sie ist also verhandelbar.
Sodann ist jedoch auch zu beachten, dass unter Umständen die Höhe der Abfindung für die Arbeitsagentur ein Indiz ist, um Sperrzeitenn für ihr Arbeitslosengeld zu verhängen, z.B. im Falle einer Abfindung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag.
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www.gesetze-ganz-einfach.de/kschg/kschg10.htm; letzte Aktualisierung: 16.06.2010