Im Zusammenhang mit einer Kündigung der beruflichen Tätigkeit hoffen viele Betroffene immer wieder auf ein Trostpflaster in Form einer Abfindung. Doch Abfindungen an Entlassene sind gar nicht so häufig und auch selten so hoch, wie das Einzelbeispiele in den Medienberichten vermuten lassen.
Nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen entsteht überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Diese Bedingungen sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) definiert.
"§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a
- Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
- Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."
Zunächst erkennen Sie, dass nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen rechtlich begründet ein Abfindungsanspruch entsteht. Diese Bedingungen sind:
Zu beachten ist zunächst, dass das Kündigungsschutzgesetz seit 01.01.2004 für Betriebe mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten gilt. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes gibt es deshalb für ca. 8 Millionen Beschäftigte in rund 2 Millionen kleineren Unternehmen keinen Kündigungsschutz und weitere damit verbundene Rechte.
Sodann muss die Kündigung ausdrücklich einen Hinweis darauf enthalten, dass die "versprochene" Abfindung nur beansprucht werden kann bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung.
Schließlich entsteht der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist - wenn dann der Arbeitgeben noch zahlungsfähig ist.
Ungeachtet der im KSchG § 1a genannten Abfindungshöhe können auch andere Abfindungen - niedrigere und höhere - vereinbart werden.
Prof. Dr. Heide Pfarr: "Abfindungen sind die Ausnahme. 32 % aller Beendigungen von Arbeitsverhältnissen beruhten auf einer Kündigung seitens des Arbeitgebers. Nur 15 % derer, die gekündigt wurden, bekamen eine Abfindung."
Gerd Löffler: "Abfindungen sind wie Schmerzmittel, sie verdecken das eigentliche Problem und geben eine trügerische Sicherheit."
Werner Müller (1999 als Wirtschaftsminister): "Wenn aber Entlassungen nur aus Gründen der Gewinnsteigerung ausgesprochen werden, dann ist das vielleicht sogar ein Mißbrauch der Arbeitslosenversicherung."
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a
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