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Mai 18, 2015

Progressionsvorbehalt – Einkommensteuergesetz § 32b

Was heißt „Progressionsvorbehalt“?

Mit dem Begriff „Progressionsvorbehalt“ wird ein Verfahren bezeichnet, bei dem ein „besonderer Steuersatz“ ermittelt wird. Mit diesem besonderen Steuersatz, dem „Progressionsvorbehalt„, sind abweichend vom normalen Steuersatz die Einkünfte zu versteuern, wenn beispielsweise Lohnersatzleistungen oder ausländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, bezogen werden. Sie sind deshalb nur in besonderen Steuerfällen tatsächlich „steuerfrei“.

Je höher das normale zu versteuernde Einkommen, um so mehr führt auch der Progressionsvorbehalt zu einer höheren Besteuerung, wie Sie erkennen können, wenn Sie auf das folgende Bild klicken:

Progressionsvorbehalt

Wie steht das genau im Gesetz?

„(1) Hat ein … Steuerpflichtiger …
1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe …
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen …
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz …
j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben …
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.“

Einkommensteuergesetz (EStG) § 32b

 

Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen ziehen?

Alle, die irgendeine der im EStG § 32b genannten Lohnersatzleistungen beziehen, können davon ausgehen, dass diese Leistungen weitgehend steuerfrei sind.

Alle, die ausländische Auskünfte aus einem Staat erhalten, mit dem ein sogenanntes „Doppelbesteuerungsabkommen“ existiert, unterliegen aufgrund des Progressionsvorbehalts ebenfalls dem EStG § 32b.

Wie groß der Steuervorteil durch Progressionsvorbehalt ist, sei mit folgendem Beispiel verdeutlicht:

zu versteuerndes Einkommen40.000 EUR30.000 EUR
Einkommensteuer lt. Tarif 2023 (Ledige)7.828 EUR4.700 EUR
zuzüglich Einkünfte gem. EStG § 32b (z. B. Alg I)0 EUR10.000 EUR
Gesamteinkommen40.000 EUR40.000 EUR
Einkommensteuer lt. Tarif 2023 (Ledige) ohne/mit Progressionsvorbehalt7.828 EUR5.871 EUR
Steuersatz der linken Spalte angewendet das zu versteuernde Einkommen der rechten Spalte19,57 %19,57 %
Steuerersparnis: 7.828 – 5.8711.957 EUR

Wären die Einkünfte gem. EStG § 32b (z. B. Alg I) völlig steuerfrei, so betrüge die Einkommensteuerbelastung nur 4.700 EUR, also 1.171 EUR weniger.

 

Was sollten Sie beachten, um keinen Schaden zu erleiden?

Sie sollten immer prüfen, ob in Ihrem Steuerbescheid richtig berücksichtigt wurde, welche Leistungen gänzlich steuerfrei sind und welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Denn es gibt Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Gründungszuschuss für Existenzgründer, die sind steuerfrei und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Für die Leistungen gemäß EStG § 32b gilt jedoch der Progressionsvorbehalt.

Wer Leistungen von mehr als 410 EUR im Jahr mit Progressionsvorbehalt bezieht, muss gemäß Einkommensteuergesetz eine Steuererklärung abgeben (EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Arbeitsagentur, Krankenkassen usw. sind ebenfalls verpflichtet, Lohnersatzleistungen erstmals für das Jahr 2011 elektronisch zu melden, und zwar jeweils bis zum 28. 02. des Folgejahres. Die Steuer-Identifikationsnummer erleichtert der Finanzverwaltung, die Steuerdaten der Bürger zu vergleichen und schneller herauszufinden, wer seine Meldung „vergessen“ hat.

Wie denken andere über „Progressionsvorbehalt“?

Die Verfassung des Deutschen Reiches („Weimarer Reichsverfassung“), 11.08.1919, Art. 134:

„Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.“

BVerfG, Urteil vom 24.06.1958 – 2 BvF 1/57:

„Im Gegensatz hierzu [den Parteispenden -T.S.] würde im Bereich des Steuerrechts eine formale Gleichbehandlung von Reich und Arm durch Anwendung desselben Steuersatzes dem Gleichheitssatz widersprechen. Hier verlangt die Gerechtigkeit, daß im Sinne der verhältnismäßigen Gleichheit der wirtschaftlich Leistungsfähigere einen höheren Prozentsatz seines Einkommens als Steuer zu zahlen hat als der wirtschaftlich Schwächere.“

BFH Urteil vom 06.05.1959, Az.: VI 170/58 U:

„Der Progressionstarif, der seit langem und bei allen Kulturstaaten, wenn auch inverschiedenen Spielarten, bei der Einkommensteuer überwiegend angewendet wird, findet seine finanzwirtschaftliche Rechtfertigung darin, daß die Höhe des Einkommens ein wesentliches Merkmal der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ist; ein Steuerpflichtiger mit höherem Einkommen kann im allgemeinen ohne Beeinträchtigung seiner Lebenshaltung auch einen höheren Vomhundertsatz seines Einkommens als Einkommensteuer an den Fiskus abführen.“

Weiterführende Links

Progressionsvorbehalt gem. Einkommensteuergesetz (EStG) § 32b

Passives Einkommen

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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

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  1. DANKE!!
    Sie antworten ja unglaublich schnell!
    Kann ich noch einmal nachfragen.
    Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils ändert sich mit den jährlichen Erhöhungen und wird immer neu berechnet? Oder wird der ermittelte Betrag des zweiten Jahres nach Rentenbeginn jedes Jahr von der veränderten Summe der Rente abgezogen?
    Es tut mir leid, dass ich so nerve.
    Vielen lieben Dank
    Bianca Z.

    1. Der für das Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelte Steuerfreibetrag bleibt konstant – der steuerpflichtige Teil steigt mit jeder Rentenerhöhung.
      Vielen Dank für Ihre Anerkennung – vielleicht wollen Sie mich weiterempfehlen? 😉
      Thomas Schulze

      1. Nochmals vielen, lieben Dank!!
        für Ihre nicht nur superschnelle auch noch so kompetente,leicht verständliche, (für Laien, wie mich) Antworten!
        Ich möchte Ihnen nur noch mitteilen, dass ich beim Finanzamt angerufen hatte und der sehr freundliche und auch bemühte Beamte mir leider auch nicht erklären konnte, wie diese Sache funktioniert.
        „Gesetze ganz einfach“ trifft wohl nur auf Sie zu.
        Wenn es irgendwo 10 Sterne gibt ,von mir bekommen Sie sie sofort .
        Nochmals vielen Dank und ein schönes restliches Wochenende!
        Bianca Z.

  2. Zu meiner deutschen Rente bekomme ich eine gesetzliche österreichische Alters- und eine Witwenrente.
    Diese bestimmten den Prozentanteil der Steuer meiner deutschen Rente -Progressionsvorbehalt.
    Ich habe bisher als Information nur das:
    „Die Progessions-Einkünfte müssen immer nach dt. Steuerrecht ermittelt werden. Es muss bei ausländischen Sozialversicherungsrenten also nicht der Bruttobetrag eingetragen werden sondern der steuerpflichtige Teil nach § 22 Nr. 1 S.3 a) aa).
    Außerdem darf noch der Werbungskostenpauschbetrag nach 9a Nr. 3 EStG abgezogen werden.“
    Wie berechnet man den steuerpflichtigen Anteil ausländischer Renten, ich habe nur die Mitteilung aus Österreich über den Auszahlungsbetrag.
    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Bianca Z.

    1. Den steuerpflichtigen „Teil nach § 22 Nr. 1 S.3 a) aa)“ Ihrer ausländischen Rente ermitteln Sie wie folgt: Klicken Sie auf den Link << hier klicken!; suchen Sie in der Tabelle unter aa) in der linken Spalte das Jahr des Rentenbeginns und entnehmen Sie den Prozentanteil, der in der rechten Spalte des Jahres ausgewiesen ist. Beispiel: Jahr 2010 > 60 %. Diesen Wert multiplizieren Sie mit der gesamten Rente des Jahres nach dem Rentenbeginn und ziehen davon den Freibetrag von 102 € ab. Beispiel: 60 % x 10.000 € = 6.000 € > 6.000 € – 102 € = 5.898 €.
      Diese 5.898 € sind dann der steuerpflichtige Teil der Rente.
      Freundliche Grüße
      Thomas Schulze

  3. Hallo Herr Schulze

    Meine Mutter bezieht eine minimale eigene Rente von ca €390 und bekommt eine Witwenrente von €28 von der gesetzlichen Rentenkasse.
    Zudem erhaelt Sie eine Hinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft (gesetzlich) in Hoehe von €1400.
    Meine Frage hier ist, ist es korrekt, dass ihre Hinterbliebenenrente/Witwenrente der BG steuerfrei ist und auch nicht in der Einkommensteuererklaerung, welche sie als Rentnerin einreichen soll, nachtraeglich besteuert werden kann, wenn sie diese als besondere Art des Einkommens angeben muss?
    Ueber eine Antwort wuerde ich mich freuen, da wir von vielen Seiten die unterschiedlichsten Antworten hoeren. Danke

    1. Hallo,

      wenn Sie oben auf den Link zu § 32b EStG klicken, können Sie sich anhand des Gesetzestextes selbst überzeugen, dass Hinterbliebenenrenten nicht zu jenen Einkünften gehören, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Möglicherweise – und typischwerweise, das ist aus Ihrer Frage für mich allerdings nicht klar erkennbar – wird die Hinterbliebenenrente gem. § 22 Nr. 5 EStG als „sonstige Einkünfte“ versteuert. Je nach Jahr des Rentenbeginns gibt es für die Rente einen Rentenfreibetrag – beispielsweise sind bei Rentenbeginn 2015 70 % der Rente steuerpflichtig, 30 % steuerfrei.

      Sofern die Witwenrente jedoch aus der gesetzlichen Unfallversicherung kommt (dafür spricht die Zahlung durch die Berufsgenossenschaft), ist diese Versicherung tatsächlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 1a EStG.

      Hat Ihnen diese Antwort weitergeholfen? Dann würde ich mich sehr über Ihre Bewertung freuen.

      Ihr Thomas Schulze

  4. Hallo

    ich hätte mal eine Frage zu meiner Steuererklärung.
    Und zwar bin ich bis Anfang Febuar arbeite gegangen, danach habe ich Mutterschutzgeld & Elterngeldbezogen.
    Jetzt habe ich meine Steuererklärung gemacht und es kam eine Nachzahlung raus, was mich ein wenig verwundert hat.

    Ist das Richtig?

    1. Hallo Lisa,
      das ist durchaus möglich. Wenn Sie nur bis Anfang Februar Gehalt bekommen haben, wurden Ihnen auch nur von diesem Gehalt anteilig Steuern abgezogen. „Mutterschaftsgeld“ und „Erziehungsgeld“ sind steuerfrei, aber unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, für die Ermittlung des Steuersatzes werden sie dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und dann ein neuer Steuersatz ermittelt, mit dem Ihr normales zu versteuerndes Einkommen belastet wird. Dadurch kann eine Steuernachzahlung entstehen.
      Beste Grüße
      Thomas Schulze

  5. Hallo Herr Schulze,
    meine Tochter hat mit ihrer Familie (norwegischer Ehemann + 3 Kinder) bis 15.02.17 in Norwegen gelebt (kein Wohnsitz in D). Er hat dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, sie hat eine Art Mutterschaftsgeld erhalten. Seit 01.03.17 haben sie ihren ständigen Wohnsitz nach D verlegt und er bezieht in D Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung 2017 rechnet nun das FA die in Norwegen erzielten Einkünfte (Jan.+Febr.2017) unter Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) dem in D erzielten Einkommen hinzu.
    Dies ist für uns nicht nachvollziehbar. Können Sie diesen Sachverhalt näher erläutern?
    Vielen Dank
    Reinhard B.

    1. Hallo Reinhard,

      zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gilt zwischen Norwegen und der BRD laut DBA:

      Unter der Voraussetzung, dass die steuerpflichtige Person gem. Art. 4 (2a) in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügt(e), gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Das dürfte in dem Jahr die BRD sein, wenn ich Ihre Aussagen richtig verstehe.

      Gem. Art. 23 (2b) gilt dann, dass die norwegischen Steuern auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Dazu werden im ersten Schritt sämtliche in- und ausländische Einkünfte versteuert und im zweiten Schritt die zu zahlende deutsche Steuer um die im Ausland gezahlte Steuer reduziert.

      Nach meiner Sicht der Dinge scheidet der Progressionsvorbehalt deshalb aus. Falls Sie nicht einen spezialisierten Steuerberater konsultieren können, würde ich an Ihrer Stelle zumindest einen Einspruch gegen den Steuerbescheid (Frist 1 Monat nach Erhalt) einlegen.

      Viel Erfolg

      Thomas Schulze

  6. Sehr geehrter Herr Schulze
    Meine Rente beträgt € 40.000 p.a.
    im Jahr 2017 habe ich Einkünfte aus Kapitalvermögen von € 9.000,
    die mit 25 % versteuert wurden.
    Offensichtlich werden beide Einkommen addiert, sodass auf Grund der Progression eine zusätzliche Versteuerung erfolgt.
    Damit ergibt sich eine Doppelbesteuerung. Ist das richtig ?

    1. Sehr geehrter Herr S.,
      so ganz kann ich Ihre Frage nicht nachvollziehen. Renteneinkünfte werden „normal“ versteuert. Darauf zahlen Sie den persönlichen Steuersatz. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Normalfall der Abgeltungsteuer. Sie werden nur mit den anderen Einkünften zusammen versteuert, wenn Sie die beantragt haben.
      Mit dem Progressionsvorbehalt haben beide Einkünfte insofern nichts zu tun. Eine Doppelbesteuerung dürfte auch nicht vorliegen, weil ja beide Einkunftsarten unabhängig voneinander besteuert werden.
      Freundliche Grüße
      Thomas Schulze

  7. Hallo Herr Schulze
    Ich bin ein bulgarischer LKW-Fahrer und arbeite in Deutschland bei einer deutschen Firma.
    Wie kann ich durch die Splittingtabelle (§ 32b EStG) nachvollziehen, wie die Einkünfte meiner
    Frau, die in Bulgarien lebt und arbeitet, meine Steuerbelastung bei der Zusammenveranlagung beeinflüßen? Die Einkünfte meiner Frau unterliegen direkt der Besteuerung in der BRD nicht, jedoch verstehe ich, dass die den Steuersatz erhöhen?
    Vielen Dank im voraus!
    A.Dimitrov

    1. Hallo Herr Dimitrov,
      leider kann ich Ihre Frage nicht ganz nachvollziehen. Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie in Deutschland einen Wohnsitz und sind deshalb hier unbeschränkt steuerpflichtig. Ihre Frau hat ihren Wohnsitz in Bulgarien und wäre dort steuerpflichtig. In dem Fall würden Sie jedoch steuerlich einzeln veranlagt und nach der Grundtabelle § 32a versteuert werden. Die Einkünfte Ihrer Frau in Bulgarien würden dort versteuert. Für Sie würde sich durch die Besteuerung Ihrer Ehefrau in Bulgarien die Steuerlast nicht nach dem Progressionsvorbehalt erhöhen – es sei denn, Sie selbst hätten noch zusätzlich Einkünfte in Bulgarien.
      Auf Antrag gem. § 1a kann Ihre Frau auch in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dann werden Sie beide hier wie zusammenveranlagte Ehepartner mit Ihrem gemeinsamen Einkommen nach dem Splittingtarif versteuert.
      Ich empfehlen Ihnen jedoch, Ihren Sachverhalt mit einem Steuerberater zu besprechen, der sich im internationalen Steuerrecht auskennt, weil möglicherweise noch weitere Bedingungen berücksichtigt werden müssen, die aus Ihrer Frage nicht eindeutig hervorgehen.
      Beste Grüße
      Thomas Schulze

  8. Hallo Thomas Schulze,
    ich bin Rentnerin, beziehe sowohl von Kanada als auch von Deutschland Altersruhegeld.
    Bisher wurden mir nach dem Progressionsvorbehalt nach § 34c, Abs. 1 und 6 EStG prozentual
    einbehaltene kanadische Steuer vom hier zu versteuernden Einkommen abgezogen, was bei der Steuerberechnung für das Steuerjahr 2017 nicht erfolgte. Hier wurde der § 32b EStG angewandt, was für mich bei der Berechnung der Steuer für 2017 eine Nachzahlung in Höhe von € 596,16 sowie Vorausleistungen zur Folge hatten.
    Ich wäre Ihnen für eine Stellungnahme sehr dankbar.
    MfG
    Ursula W.

    1. Hallo Ursula,

      mir ist nicht bekannt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada geändert wurde. Insofern sollte 2017 die gleiche Rechtslage wie in den Jahren zuvor gelten. Am besten, Sie fragen direkt beim Finanzamt nach, woher diese Änderung kommt und nutzen danach gegebenenfalls Ihre Einspruchmöglichkeit.

      Viel Erfolg

      Thomas Schulze

  9. Hallo,
    unsere Tochter hatte 2014 ganzjährig ihren einzigen Wohnsitz in Frankreich.
    Zu versteuerndes (und versteuertes) Einkommen in Deutschland war ca. €8600,-. Im zweiten Halbjahr Einkommen in Frankreich ca. 8600, nach französischem Steuerbescheid versteuert. Für 2014 wurde eine Steuererklärung in Deutschland vorgelegt, um z.B. Werbungskosten geltend zu machen – mit dem Erfolg, dass das deutsche Finanzamt wegen des Progressionsvorbehalts 600 Euro nachfordert. Kann das bei Wohnsitz in Frankreich richtig sein??

    1. Hallo,

      wenn Sie ihren Wohnsitz in Frankreich hatte, war sie dort unbeschränkt steuerpflichtig. Wenn Sie keinen Wohnsitz und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt (mehr mindestens als 183 Tage im Jahr) in Deutschland hatte, war sie hier nur beschränkt steuerpflichtig. Für beschränkt Steuerpflichtige gibt es keinen Grundfreibetrag und auch nur wenige andere Steuersenkungsmöglichkeiten, so dass ab dem ersten Euro Steuern anfallen.

      Beste Wünsche

      Thomas Schulze

  10. Meine Ehefrau erhält ab 01.01.2015 eine österreichische Alterspension von monatlich etwa 160 EUR. Daneben hat sie kein eigenes Einkommen. Bei der Einkommensteuer 2015 wurden 70 v.H. dieser Alterspension als Progressionsvorbehalt für die Berechnung des Steuersatzes herangezogen, während für die Einkommensteuer 2016 dagegen die gesamte Alterspension, also 100 v.H., beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt wurden. Zumindest eine Veranlagung dürfte falsch sein. Aber welche? Können Sie mich hier beraten? Danke im Voraus und freundliche Grüße

  11. Hallo
    Ich habe da mal eine Frage. Ich beziehe seit Mai 2016 Krankengeld und muss dafür eine Progressionsausgleichszahlung tätigen und muss sogar in Vorstreuer gehen. Ist das korrekt so?

    1. Hallo Detlef,

      das kann schon sein. Wenn Sie bis April 2016 Lohn/Gehalt bekommen haben, dann war der Lohnsteuerabzug in den 4 Monaten (Jan. – April) davon möglicherweise niedriger als die Steuerlast, die sich aufgrund der gesamten steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres 2016 (einschließlich Krankengeld) ergibt. Deshalb muss die zuwenig gezahlte Steuer nachgezahlt werden.
      Ob eine Steuervorauszahlung gerechtfertigt ist, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht einschätzen. Sollte sie nicht gerechtfertigt oder zu hoch sein, bekommen Sie im Ergebnis der Steurfestsetzung im Steuerbescheid zuviel gezahlte Steuern erstattet.

      Freundliche Grüße

      Thomas Schulze

  12. Hallo,
    ich habe eine Frage. Von 01.01.- 31.07.2014 wohnhaft, Arbeit und Steuern bezahlt in Deutschland.
    Von 01.08.2014 wohnhaft, Arbeit und Steuern bezahlt in der Schweiz.
    Warum wird mir Progrsionvobehalt berechnet?
    Danke
    Manfred Michael

    1. Hallo Herr Michael,
      so ganz verstehe ich Ihre Frage nicht. Klar ist nur, dass Sie unter den genannten Bedingung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Das heißt, auch Ihre Einkünfte in der Schweiz sind in Deutschland zu versteuern – und zwar nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Darin ist zugleich geregelt, inwiefern Ihre – ja schon in der Schweiz gezahlten – Steuern in Deutschland berücksichtigt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Abgesehen von Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen gilt allgemein in der Regel, dass die ausländischen Einkünfte in Deutschland nur mit dem Progressionsvorbehalt versteuert werden – was ja in Ihrem Fall erfolgte.
      Wenn Sie eine exaktere Auskunft wollen, müssten Sie schon einem Steuerberater Ihre Unterlagen vorlegen, damit er genau prüfen kann, ob die Besteuerung richtig erfolgte.
      Beste Grüße
      Thomas Schulze

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